Tools:
Update via:
Änderung § 3a EUAHiG vom 24.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a EUAHiG, alle Änderungen durch Artikel 2 KStTGEG am 24. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EUAHiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 3a EUAHiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 3a EUAHiG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3a Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | |
(1) 1 Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung 1. dieses Gesetzes; | |
| (Text alte Fassung) 2. des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen oder 3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes. 2 Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen. | (Text neue Fassung) 2. des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen; 3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder 4. des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes. 2 Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen. |
(2) 1 § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Hinweis nach § 93 Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz der Abgabenordnung und eine Benachrichtigung nach § 93 Absatz 9 Satz 2 der Abgabenordnung unterbleiben, wenn eine Anhörung Beteiligter nach § 117 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung nicht erfolgt. 2 § 93b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass als Finanzbehörde auch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats gilt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10729/al233240-0.htm
