Tools:
Update via:
Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (KStTGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 EUAHiG § 2, § 3a, § 7, § 10, § 15, § 19, § 20, § 21
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- sich bezieht auf
- a)
- eine grenzüberschreitende Transaktion oder
- b)
- die Frage, ob
- aa)
- durch die Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland nachgeht, eine Betriebsstätte begründet wird oder
- bb)
- eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, und".
- b)
- Nach Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt:„(14) Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, sind Dividenden oder sonstige als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von § 19 Nummer 26 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.(15) Lebensversicherungsprodukte im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsverträge im Sinne von § 19 Nummer 28 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Ausnahme von gemäß § 8 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtigen rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen im Sinne von § 19 Nummer 30 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind."
- 2.
- § 3a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung und Durchsetzung
- 1.
- dieses Gesetzes;
- 2.
- des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen;
- 3.
- des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder
- 4.
- des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen zu in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen über- 1.
- Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
- 2.
- Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
- 3.
- Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten,
- 4.
- Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen,
- 5.
- Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
- 6.
- Lizenzgebühren und
- 7.
- Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU von der Körperschaftsteuer befreit sind."
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 6" durch die Angabe „1 bis 7" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert und
- 1.
- der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1.500.000 Euro, sofern der Betrag der Transaktion im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder
- 2.
- in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht.
- c)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Angaben zu der Person und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid betrifft eine natürliche Person und wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt;".
- bb)
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen; dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt, und".
- d)
- In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14a" durch die Angabe „9 bis 14b" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt:„(14b) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldeten Informationen über zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu meldende beherrschende Person als ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg."
- f)
- In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14a" durch die Angabe „9 bis 14b" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung" durch die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 5.
- In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „zehn Arbeitstagen" durch die Angabe „15 Kalendertagen" ersetzt.
- 6.
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in § 1 genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle,".
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes sowie" durch die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „beachten." durch die Angabe „beachten, und" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung."
- b)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn- 1.
- der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist oder
- 2.
- der Zweck der Verwendung unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt.
- 7.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:„(1) Die zuständige Behörde überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Deutschland im Einklang mit der Amtshilferichtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- jährlich die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1,".
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- 8.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen."
- b)
- Nach Absatz 1a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt." - c)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KStTGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStTGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 3 MindStAnpG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17314/a335366.htm
