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Änderung § 21 EUAHiG vom 24.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 EUAHiG, alle Änderungen durch Artikel 2 KStTGEG am 24. Dezember 2025 und Änderungshistorie des EUAHiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 21 EUAHiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 21 EUAHiG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Übergangsvorschriften | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. (1a) 1 Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. 2 Abweichend von Satz 1 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission vor dem 1. Januar 2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 2 Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 3 § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. (1a) 1 Ungeachtet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission jährlich, beginnend ab dem 1. Januar 2023, über zwei oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. 2 Abweichend von Satz 1 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission vor dem 1. Januar 2024 über vier oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt. |
(2) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. (3) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 erfolgt erstmals ab dem 1. Januar 2017. (4) § 7 Absatz 10 bis 12 und 14 ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. (5) § 7 Absatz 13 ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. (6) § 7 Absatz 14a ist erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. | |
(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. | |
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