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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV)

neugefasst durch B. v. 18.07.1997 BGBl. I S. 1881, 2324; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-1-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Erhöhter Auslandszuschlag



(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.

(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,

2.
der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,

3.
Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

4.
Auslandszuschlag der Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich.