Artikel 11 - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120; Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 AO § 6, § 30, § 87a, § 88, § 89, § 90, § 97, § 107, § 139, § 141, § 150, § 152, § 156, § 171, § 200, § 208, § 224, § 259, § 275, § 288, § 337, § 363, § 382, § 1, § 165, § 172, § 367, § 379, mWv. 1. Januar 2014 § 53, § 68, mWv. 1. Januar 2013 § 117

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275 wie folgt gefasst:

„§ 275 (weggefallen)".

2.
In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.

3.
§ 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

4.
§ 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsvorstand" durch das Wort „Alleinerziehenden" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben" durch die Wörter „aller Haushaltsangehörigen" ersetzt.

5.
§ 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 87a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 97" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft."

7.
§ 88 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind."

8.
Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft."

9.
§ 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorlage richtet sich nach § 97."

10.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

11.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunftspflichtige" ein Komma und das Wort „Vorlagepflichtige" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflicht" durch die Wörter „Auskunfts- oder Vorlagepflicht" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

12.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes" durch die Wörter „Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „betroffen" ein Komma sowie die Wörter „es findet ein Informationsaustausch auf Grund des EU-Amtshilfegesetzes statt" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
In § 139 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verkehrsteuern" die Wörter „mit Ausnahme der Luftverkehrsteuer" eingefügt.

14.
§ 141 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

15.
§ 150 Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach Satz 1 und 5 bedarf es nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind."

16.
§ 152 Absatz 5 wird aufgehoben.

17.
§ 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft."

18.
Dem § 171 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist."

19.
§ 200 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht."

20.
In § 208 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 97 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 97 Absatz 2" ersetzt.

21.
In § 224 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „oder Postanweisung" gestrichen.

22.
§ 259 Satz 2 wird aufgehoben.

23.
§ 275 wird aufgehoben.

24.
In § 288 werden die Wörter „eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist," durch die Wörter „ein erwachsener Familienangehöriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäftigte Person" ersetzt.

25.
§ 337 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

26.
In § 363 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Europäischen Gerichtshof" durch die Wörter „Gerichtshof der Europäischen Union" ersetzt.

27.
§ 382 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

28.
In § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 172 Absatz 3 Satz 1, § 367 Absatz 2b Satz 1, § 379 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 382 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 AmtshilfeRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AmtshilfeRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtshilfeRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 AmtshilfeRLUmsG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 08.08.2013)
... 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 6, 8 Nummer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 12, Artikel 21, 24 und 25 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (4) ... Buchstabe c tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. (7) Artikel 10 Nummer 5 und 12, Artikel 11 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 14 Nummer 2 Buchstabe b treten am 1. Januar 2014 in Kraft.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 10 EGAO Festsetzungsverjährung (vom 25.06.2017)
... Festsetzungsfristen. (11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809 ) gilt für alle am 30. Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen. (12) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 7 EVerwFG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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