Das
Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel
19 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- eine nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Wege eines Automationsverfahrens des Bundes übermittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung) und".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014
-
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „1.200 Euro" durch die Angabe „2.400 Euro" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr."
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318