Die
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom
20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung".
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.
- d)
- Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung" durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
- e)
- Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen" durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
- f)
- Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen" durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
- g)
- Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Bescheinigung" durch die Wörter „elektronische Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.
- 4.
- Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) weiter anzuwenden."
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318