Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Gebühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis nach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz."
- 2.
- Nach § 73 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) §
31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013 enden."
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678