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§ 31b - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 31b
(1) 1Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union und der Regelung von § 31f wird mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben nur eine Flugsicherungsorganisation in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beauftragt, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden. 2Das Nähere wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(2) 1Wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr einen Bedarf im Sinne des § 27d Abs. 1 anerkennt, ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. 2Das gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. 4§ 27e Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Für Gebühren und Auslagen nach § 32 Absatz 4 Nummer 7 ist die Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 und die Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 2a Kostengläubigerin, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Einziehung der Gebühr im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69) sowie bei der Einziehung der Gebühr nach Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 in Verbindung mit den Artikeln 6 und 7 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" (BGBl. 2017 II S. 74, 76) tritt die Flugsicherungsorganisation an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Gebühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis nach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.
(4) 1Einnahmeausfälle aus Kostenbefreiungen bei Inanspruchnahme von Streckennavigationsdiensten und Streckennavigationseinrichtungen der Flugsicherung bei der Benutzung des Luftraums der Informationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie durch Beschlüsse der Erweiterten Kommission der Organisation EUROCONTROL festgelegt sind, werden der Flugsicherungsorganisation durch den Bund erstattet. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf den in § 27d Absatz 1 und 1a genannten Flughäfen durch
- a)
- militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
- b)
- militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, die von Kosten befreit sind.
(5) 1Die Flugsicherungsorganisation kann sich mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen erwerben oder errichten. 2Ihre Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. 3Die Zustimmung stellt keine Beleihung dar. 4Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(6) 1Zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Bereich der grenzüberschreitenden Flugsicherung kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr der Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 Satz 1 gestatten, eine andere Flugsicherungsorganisation zu Hilfszwecken zu beauftragen, wenn
- 1.
- ein solcher Einsatz im Hinblick auf die ordnungsgemäße und sichere Verkehrsführung unter besonderer Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Erfordernisse der Flugsicherung zweckmäßig ist,
- 2.
- die andere Flugsicherungsorganisation über einen gültigen Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) verfügt und
- 3.
- durch vertragliche Regelungen zwischen den Flugsicherungsorganisationen sichergestellt ist, dass Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und zur Durchsetzung der Aufsicht von der anderen Flugsicherungsorganisation umgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 31b LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31b LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27c LuftVG (vom 26.11.2019)
... nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste ...
§ 27e LuftVG (vom 04.08.2009)
... von flugklimatologischen Daten und Statistiken. (3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im ...
§ 31d LuftVG (vom 29.12.2023)
... Die Beauftragung nach den §§ 30a und 31a bis 31c ist nur zulässig, wenn der zu Beauftragende einwilligt und hinreichende Gewähr ... und Verkehr und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Die Beauftragte nach § 31b Absatz 1 untersteht der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. ... der Verteidigung kann die Vertretungsbefugnis übertragen. Im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den Widerspruch durch das Bundesaufsichtsamt für ... das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, zu richten. In den Fällen der §§ 31b , 31c und 31f ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, ...
§ 31e LuftVG (vom 03.07.2016)
... Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem ... Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 30a, 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen ...
§ 31f LuftVG Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... für Digitales und Verkehr durch Verwaltungsakt neben einer Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c ...
§ 63 LuftVG (vom 29.12.2023)
... für Digitales und Verkehr im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts ...
§ 73 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer ... mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach ... Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) von einem Flugplatzunternehmen ... Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013 enden. (3) ... ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet, b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV)V. v. 11.11.1992 BGBl. I S. 1928; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Zitat in folgenden Normen
Arbeitssicherstellungsgesetz
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 4 ASG Anwendungsbereich (vom 19.07.2024)
... Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, 9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation. (2) Über Absatz 1 hinaus kann ...
Bundesgebührengesetz (BGebG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 8 BGebG Persönliche Gebührenfreiheit
... für Strahlenschutz, 8. Akkreditierungsstelle, 9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundesaufsichtsamt ...
Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)
Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 17 FlUUG Anhörung vor Abschluß eines Untersuchungsberichts (vom 04.08.2009)
... des Luftfahrzeugs und seiner Teile, der Flugbesatzung, den Aufsichtsbehörden, der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und dem Deutschen ...
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Artikel 7 G. v. 23.07.1992 BGBl. I S. 1370, 1376; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 1 BAFlSBAÜbnG (vom 08.09.2015)
... und nehmen Aufgaben der Flugsicherung in der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (§ 31b Abs. 1 LuftVG) wahr, soweit sie nicht anderweitig verwendet werden. Für die ...
§ 2 BAFlSBAÜbnG (vom 08.09.2015)
... in den Ruhestand in der Flugsicherung tätig waren, bei dem Flugsicherungsunternehmen (§ 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) und bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich diesem ...
§ 2a BAFlSBAÜbnG (vom 12.02.2009)
... vollendet hat und 3. eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung ...
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
§ 1 LuftKostV Grundsatz (vom 15.08.2013)
... vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der ...
Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 10 OffshoreBergV Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht
... geltenden Fassung. (5) Der Unternehmer hat der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 19 TerrorBekämpfG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 3. Personen, die nach § 29c Abs. 1 Satz 3 als Hilfsorgane eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragt werden. Die ...
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 19 FSDurchführungsV Nachrichten für die Luftfahrt (vom 29.08.2009)
... Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes veröffentlicht Nachrichten für die Luftfahrt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
G. v. 06.02.2017 BGBl. 2017 II S. 74
Artikel 4 EUROCONTROLÜbkG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31b Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „über Flugsicherungs-Streckengebühren ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 29 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Flugsicherungsorganisation ... Nach § 73 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013 ...
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 1 LuftVRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten ... durch das Wort „Flugsicherungsdienste" ersetzt. 6. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Beauftragte nach § 31b Absatz 1 untersteht der Rechtsaufsicht und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für ... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 31b und 31c" durch die Angabe „§§ 31b, 31c und 31f" ersetzt. ... Satz 5 wird die Angabe „§§ 31b und 31c" durch die Angabe „§§ 31b , 31c und 31f" ersetzt. bb) Satz 6 wird aufgehoben. 8. In § 31e ... 8. In § 31e Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§§ 31a bis 31c" durch die Angabe „§§ 31a bis 31c und 31f" ersetzt. ... jeweils die Angabe „§§ 31a bis 31c" durch die Angabe „§§ 31a bis 31c und 31f" ersetzt. 9. Nach § 31e wird folgender § 31f ... Bau und Stadtentwicklung durch Verwaltungsakt neben einer Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach ... ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet, b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ...
Artikel 4 LuftVRÄndG Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung
... durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt. 7. In § 23 Absatz 2 werden die ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... für Digitales und Verkehr", b) in § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 4, § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 , § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f Absatz 2 Satz 2, § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d ... Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3 , § 31b Absatz 6 Satz 1, § 31d Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 ... 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 Satz 1 , § 31d Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 ... e) in § 27d Absatz 4 Satz 1, § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a, § 31b Absatz 1 Satz 2 , § 31e Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 5, Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 3, Nr. 12 und 18, § 31a, § 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1, § 31c Satz 1, § 31d Abs. ...
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 BAFGEG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, ... durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt. 13. § 31b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ... Bau und Stadtentwicklung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauftragte nach § 31b Abs. 1 unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; die ... der Rechtsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; die Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 der ... 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachaufsicht des ... nicht ab, so entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den Widerspruch durch das Bundesaufsichtsamt für ... für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu ... Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik ...
Artikel 5 BAFGEG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: „9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten ...
Artikel 6 BAFGEG Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
... die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation" ...
Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2287
Artikel 1 16. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... eine Notwendigkeit nach Absatz 1a" eingefügt. 3. § 31b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper". 9. § 31b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 567 10. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 11 Satz 3, Nummer 12 und 18, den §§ 31a und 31b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2, § 31c Satz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)
V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
§ 10 FlSichPersAusV Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise
... Bewerber in den Flugsicherungsbetriebsdiensten, deren anschließende Beauftragung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorgesehen ist, findet die praktische Ausbildung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/a35069.htm