Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (2. FZVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 FZV § 36, § 36a (neu), § 50

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht für die Zulassung von Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulassungsbehörde) teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit:

1.
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe f, Nummer 24, 26 Buchstabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten;

2.
bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck speichern, um die Übermittlung der Daten an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und im unmittelbaren Anschluss an die Übermittlung zu löschen. Die Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig."

2.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

„§ 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund

Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, mit."

3.
Dem § 50 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 25 EVerwFG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2013 (BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird folgender Absatz ...


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