(1)
1Soweit in den
§§ 7 bis 13 auf die Bilanzsumme Bezug genommen wird, ist von der anhand der einzelnen Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe auszugehen.
2Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, werden in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht.
3Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist abweichend von Satz 1 dieser maßgebend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.