(1) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind befugt, von beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den diese Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. 2Übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats diese Informationen trotz Aufforderung nicht, können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank die Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft verlangen. 3Benötigt die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank Informationen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassen wurden, bereits einer zuständigen Behörde erteilt wurden, soll sie sich an diese Behörde wenden.
(2)
1Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Bundesanstalt auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats Prüfungen der Informationen nach Absatz 1 vornehmen.
2Diese Befugnis hat sie auch gegenüber verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats sowie gegenüber der entsprechenden gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
3Die Bundesanstalt kann an von ihr durchgeführten Prüfungen Abschlussprüfer im Sinne des
§ 319 des Handelsgesetzbuchs beteiligen oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen; für diese Personen gelten
§ 323 des Handelsgesetzbuchs sowie die Ausschlussgründe des
§ 319 Absatz 2 bis 5 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) *) entsprechend.
4Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank die Durchführung einer Prüfung übertragen.
(3)
1Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
2Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 26 Absatz 1 G. v. 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) wurde sinngemäß in Absatz 2 Satz 3 konsolidiert.
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G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534