Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 319 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
|

§ 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe



(1) 1Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 2Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. 3Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. 4Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) 1Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;

2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;

3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks

a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,

b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,

c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder

d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,

sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;

4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;

5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

2Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. 2Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 319 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 4 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuellvor 17.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 319 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 319 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers (vom 22.06.2023)
... Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach § 319b besteht oder ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 ...
§ 319b HGB Netzwerk (vom 01.07.2021)
... ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung ... Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 *) erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur ...
§ 321a HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
... die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des § 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
...  2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils ... nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils ...
§ 340k HGB (vom 01.07.2021)
... Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen; § 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften ... oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied ... nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom ... Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, sofern ... unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug ... eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. ... nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Absatz 2, 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 ... der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Absatz 2, 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 *) sind ... durchführen kann. Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, findet § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungsstelle über einen Auszug hinsichtlich ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... ist, oder 2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils ... 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, er, nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils ...
§ 341k HGB (vom 01.07.2021)
... Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. § 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... 2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils ... nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 143 AktG Auswahl der Sonderprüfer (vom 01.07.2021)
... vorgebildet und erfahren ist. (2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3 , § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der ... Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4 , § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der ...
§ 209 AktG Zugrunde gelegte Bilanz (vom 01.07.2021)
... nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 319 Abs. 1 bis 4 , § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 und § 323 des ...
§ 256 AktG Nichtigkeit (vom 01.08.2022)
... er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer ... als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: a) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs , b) Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, c) ...
§ 258 AktG Bestellung der Sonderprüfer (vom 01.07.2021)
... und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei Gesellschaften, die Unternehmen von ...
§ 293d AktG Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer (vom 01.07.2021)
... Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4 , § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs ...

D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 34 DMBilG Durchführung der Prüfung
... Sparkasse, so dürfen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und ... durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt sein, daß der ... nachzuholen. (5) Auf die Prüfung sind die §§ 317, 318, 319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1, §§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend ...
§ 48 DMBilG Bußgeldvorschriften (vom 17.06.2016)
... § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. ... 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 23 EGHGB
... am 1. Januar 1986 in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt worden sind. (4) § 319 Abs. 2 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das sechste nach dem Inkrafttreten des ...
Artikel 25 EGHGB (vom 01.07.2021)
... Wohnungspolitik anerkannt waren und die nicht eingetragene Genossenschaften sind, ist § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Gesellschaften oder Unternehmen sich auch von ... nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über einen Auszug hinsichtlich ... seiner Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist auf die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverbandes und auf alle vom ...
Artikel 26 EGHGB
... Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131f Abs. 2 der ... bestellte Person sein. Abschlußprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131b Abs. 2 der ... und Pflichten von Abschlußprüfern. (2) Für die Anwendung des § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine ...
Artikel 46 EGHGB
... das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) § 319 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf ...
Artikel 50 EGHGB
...  319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden ...
Artikel 58 EGHGB
... Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen. (4) Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden vorbehaltlich ... Geschäftsjahr Anwendung. Die bis zum 9. Dezember 2004 geltende Fassung des § 319 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ... für das vor dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist auf alle ... für vor dem 1. Januar 2007 beginnende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung. ... Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des ...
Artikel 78 EGHGB (vom 17.06.2016)
... die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine ... 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4h EStG Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) (vom 01.01.2024)
... des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt. Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss ...

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 2 EnFG Begriffsbestimmungen
... die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt, 16. ...
§ 32 EnFG Nachweisführung (vom 01.01.2023)
... die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend ...
§ 55 EnFG Testierung
... zu ergänzen. (3) Für Prüfungen nach diesem Paragrafen sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend ...

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 22 EWPBG Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden (vom 03.08.2023)
... hat. Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend ...
§ 34 EWPBG Endabrechnung des Erstattungsanspruchs und isolierte Beantragung einer Erstattung
... Antrag des Lieferanten verlängern. Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend ...

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 10 EWSG Endabrechnung bei Lieferanten, Erstattungsanträge von Erdgaslieferanten und Nachprüfungsverfahren bei Lieferanten
... verlängern. Für die Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend ...

Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 29 FKAG Auskünfte und Prüfungen (vom 01.07.2021)
... Bundesanstalt kann an von ihr durchgeführten Prüfungen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs beteiligen oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen; für ... diese Personen gelten § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie die Ausschlussgründe des § 319 Absatz 2 bis 5 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des ...

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 57f GmbHG Anforderungen an die Bilanz (vom 01.07.2021)
... aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Absatz 1 Satz 2, § 319 Absatz 1 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die §§ 321 und 323 des ...

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
G. v. 07.08.1956 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 4 MontanMitbestGErgG (vom 01.07.2021)
... so wird das Umsatzverhältnis von einem in entsprechender Anwendung der §§ 318, 319 Absatz 1 bis 4 und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 38 KAPrüfbV Berichterstattung über das Bewertungsverfahren
... im gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 248 Absatz 4 und § 249 ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 102 KAGB Prüfung (vom 30.12.2023)
... und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319 , 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ...
§ 185 KAGB Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Methode berechnet wurde. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319 , 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. (3) Das ...
§ 236 KAGB Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
... ist der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. (2) Bei der ...
§ 250 KAGB Sonderregeln für den Bewerter (vom 19.07.2014)
... Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist. (2) Ein ...

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 31 KVBG Investitionen in Steinkohleanlagen (vom 01.07.2021)
... der Prüfung ist ein Testat anzufertigen. Für die Prüfung nach Satz 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie § 55 ...

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
§ 30 KWKG 2023 Vorschriften für Prüfungen (vom 01.01.2023)
... zu ergänzen. (3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils ...

Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
...  b) unterliegen einer Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung. 3. Als lokaler ...

Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 6 PublG Prüfung durch die Abschlußprüfer (vom 01.07.2021)
... 3, § 317 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6, § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8, § 319 Absatz 1 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des ...
§ 10 PublG Nichtigkeit des Jahresabschlusses (vom 01.08.2022)
... bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind. Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann ...
§ 14 PublG Prüfung des Konzernabschlusses (vom 23.07.2015)
... durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316 Abs. 3, §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes ...
§ 20 PublG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 2 oder 3 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 6 Absatz 1 ... 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs die ... nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 2 oder 3 und Absatz 5 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach ... 2 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 und 5 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 29 StromPBG Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen (vom 03.08.2023)
... eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend ...
§ 34 StromPBG Prüfung
... nach § 40. Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind § 319 Absatz 2 bis 4 , § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11 UmwG Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer (vom 01.07.2021)
... Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Verschmelzungsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4 , § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 306 VAG Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme (vom 27.07.2022)
... nach den Nummern 1 und 2 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder diese Personen mit der ...

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 51b WPO Handakten (vom 01.07.2021)
... zu dokumentieren, 1. ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit im Sinne des § 319 Absatz 2 bis 5 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob ihre Unabhängigkeit gefährdende Umstände vorliegen und welche ...
§ 55b WPO Internes Qualitätssicherungssystem (vom 01.07.2021)
... nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den §§ 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
...  1. ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit im Sinne des § 319 Absatz 2 bis 5 und des § 319a des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob ihre ... § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den §§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs gewährleisten, 4. Grundsätze und Verfahren, ...
Artikel 4 APAReG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben worden sind." 2. § 319 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Abschlussprüfer nach den ... aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband ... bis 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „findet § 319 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle ... der Prüfungsstelle erteilt worden sein muss" durch die Wörter „findet § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Prüfungsstelle über ...
Artikel 5 APAReG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... 1. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband ... Artikel 78 Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine ... 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der ...

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 1 AReG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 319a und 319b besteht oder ein Verstoß gegen ... 17 der Verordnung (EU) Nr. 527/2014 nicht eingehalten worden sind." 3. In § 319 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „während des ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist" durch die Wörter „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 ... 319 Abs. 1 Satz 2 ist" durch die Wörter „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden." bb) Folgender Satz wird ...
Artikel 5 AReG Änderung des Aktiengesetzes
... einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum ... folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: a) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, b) Verstoß gegen § 319a Absatz ...
Artikel 14 AReG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 des ... 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... und dafür spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs erforderliche Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 BilMoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 318 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5, § 319a" durch die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5 oder §§ ... 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5, § 319a" durch die Angabe „§ 319 Abs. 2 bis 5 oder §§ 319a und 319b" ersetzt. b) Folgender Absatz 8 wird ... ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass ... kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt ...
Artikel 4 BilMoG Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 12 FISG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 13 FISG Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 15 FISG Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 18 FISG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 21 FISG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 26 FISG Änderung weiterer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 41 EEG Unternehmen des produzierenden Gewerbes (vom 01.04.2012)
§ 50 EEG Testierung (vom 01.01.2012)

Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)
V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
§ 2 GasPrAnpV Anspruch auf finanziellen Ausgleich (vom 20.09.2022)

Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 36 InvPrüfbV Berichterstattung über das Bewertungsverfahren (vom 01.07.2011)

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 40c InvG Prüfung der Verschmelzung (vom 01.07.2011)
§ 44 InvG Rechnungslegung (vom 01.07.2011)
§ 68 InvG Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften (vom 28.12.2007)
§ 70 InvG Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung (vom 28.12.2007)
§ 90b InvG Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 28.12.2007)

Verkaufsprospektgesetz
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 8h VerkProspG Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014)
§ 138 VAG Verletzung der Geheimhaltungspflicht