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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs- mitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- fen | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe- sondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nut- zen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen- tieren | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu- sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar- beitsergebnis berücksichtigen |
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ausrichten | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen- tieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou- tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss- brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men- schen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu- sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar- beitsergebnis berücksichtigen |
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 9 bis 11 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- stellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy- draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso- lationswiderstände beachten j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ausrichten | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen- tieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou- tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss- brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men- schen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu- sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar- beitsergebnis berücksichtigen |
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 13 bis 15 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterla- gen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen so- wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Boden- geräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb- werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchfüh- ren f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen g) Bodengeräte bedienen h) materialspezifische Besonderheiten beachten i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas- sen | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Boden- geräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen h) materialspezifische Besonderheiten beachten | |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an System- komponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau- geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahr- nehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, me- chanischen und elektrischen Bauteilen, Baugrup- pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin- neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren- zen und orten d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh- ren e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden |
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
4 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Boden- geräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einlei- ten g) Bodengeräte bedienen | |
5 | Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durch- führen b) Fluggeräte be- und enttanken c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen |
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 9 bis 11 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen | |
4 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
5 | Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon- trollieren c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan- weisungen anwenden d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und be- heben e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug- geräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden | |
6 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau- ben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs- elemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen |
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
3 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
4 | Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunst- stoffen oder Verbundwerk- stoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Ar- beitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um- weltschutz anwenden b) Bauteile fertigen oder instand setzen c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon- trollieren d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan- weisungen anwenden e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flugge- räten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter- scheiden | |
5 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau- ben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs- elemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen |
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 9 bis 11 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren | |
5 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
6 | Montieren von Fluggerät- systemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug- gerät montieren |
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo- difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen so- wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- namen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas- sen | |
6 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden |
Abchnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 12 bis 14 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Sys- temen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen so- wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas- sen | |
6 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
7 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und in- stand setzen c) Triebwerkteile warmbehandeln d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil- verzeichnisse anwenden | |
8 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de- montieren und montieren b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen c) Verschraubungen sichern d) Lager und Dichtungen einbauen e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten | |
9 | Analysieren und Beheben von Störungen an System- komponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo- difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen so- wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen | |
4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas- sen | |
5 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo- gene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand- bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beach- ten und anwenden | |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an System- komponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi- gung erstellen b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer- tigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 6 bis 8 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden | |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen so- wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas- sen | |
6 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil- verzeichnisse anwenden | |
7 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen | |
8 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstell- arbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen b) statisches und dynamisches Auswuchten unter- scheiden c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogram- me, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvor- kehrungen anwenden h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten | |
9 | Analysieren und Beheben von Schäden an System- komponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer- tigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben |
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugGerMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlugGerMechAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit ...
§ 7 FlugGerMechAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 10 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 12 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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