Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
|

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebs-
mitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
5Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Zeitrahmen 3: Montage und Demontage

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
9 bis 11
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen nach
Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hy-
draulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, formen
f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und
beurteilen
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Iso-
lationswiderstände beachten
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
f) Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei
der Arbeit berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Rou-
tineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmiss-
brauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Men-
schen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräu-
sche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre
Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
13 bis 15
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterla-
gen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und
elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und
einbauen, instand setzen und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-
werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung
einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchfüh-
ren
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und
Messzeuge warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und
Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und
einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und
instand setzen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
6Analysieren und Beheben
von Störungen an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
geräten feststellen und Fehler durch Sinneswahr-
nehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und
orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, me-
chanischen und elektrischen Bauteilen, Baugrup-
pen und Systemen feststellen und Fehler durch Sin-
neswahrnehmung und Funktionskontrollen eingren-
zen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchfüh-
ren
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden


Zeitrahmen 7: Flugbetrieb

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und
luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
4Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und Boden-
geräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk
durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einlei-
ten
g) Bodengeräte bedienen
5Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durch-
führen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
4Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
5Herstellen und Instandhalten
von metallischen Bauteilen
für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen
oder instand setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und be-
heben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-
geräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
4Herstellen und Instandhalten
von Bauteilen aus Kunst-
stoffen oder Verbundwerk-
stoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Ar-
beitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Um-
weltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon-
trollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturan-
weisungen anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flugge-
räten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-
scheiden
5Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
5Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
6Montieren von Fluggerät-
systemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und
Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-
gerät montieren


Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
namen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden


Abchnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
12 bis 14
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
und Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Sys-
temen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
7Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und in-
stand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
8Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de-
montieren und montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und
einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9Analysieren und Beheben
von Störungen an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an
Triebwerkteilen durchführen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Mo-
difikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen
an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen
durchführen
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
5Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezo-
gene Schnittstellen beachten
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshand-
bücher sowie Arbeitsanweisungen und technische
Informationen, auch in englischer Sprache, beach-
ten und anwenden
6Analysieren und Beheben
von Störungen an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
6 bis 8
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung
durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen durchführen so-
wie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlas-
sen
6Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
7Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
8Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstell-
arbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-
scheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogram-
me, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvor-
kehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9Analysieren und Beheben
von Schäden an System-
komponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfer-
tigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben




 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlugGerMechAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit ...
§ 7 FlugGerMechAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 10 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 12 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...