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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe (LuftfTechAusbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186; Geltung ab 01.08.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2024 FlugGerMechAusbV § 4, § 10, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Januar 2014 (BGBl. I S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt."

2.
In § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „flugspezifischen" durch das Wort „luftfahrtspezifischen" ersetzt.

3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Die laufenden Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
„2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und an-
wenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und ziel-
orientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden
beachten
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte
unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des
Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstof-
fen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die
mechanischen und physikalischen Eigenschaften des
fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und
physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige
Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung
und zum Transport vorbereiten
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen messen und
beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen
und ausrichten".


 
 
bb)
Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
„5Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modi-
fikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luft-
fahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens-
dauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung
mathematischer und physikalischer Grundlagen durch-
führen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen".


 
 
cc)
Die laufenden Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
„7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden
und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen
anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und
fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits-
kultur berücksichtigen und fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand-
buch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie
Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch
in englischer Sprache, beachten und anwenden
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines
Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und
deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berück-
sichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und
Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress,
Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am
Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die
Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Aus-
wirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis
berücksichtigen".


 
b)
Abschnitt E wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie
Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses er-
läutern und Aufgaben der im System der dualen Berufs-
ausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs-
ordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern
sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-,
tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften
erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen
Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeits-
schutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese
Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen
Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen
für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich
erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren
oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirt-
schaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichts-
punkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer
ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Ent-
wicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kom-
munizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten
Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz
und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und bei
deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom-
munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu
ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus
digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch
fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst-
gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen
und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen
und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch
unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und
gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft-
licher Vielfalt praktizieren".


4.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -

Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei-
tragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im
eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen


 
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten,
anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen formen
  f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 bis 5
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
5Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis berücksichtigen


 
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen formen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte
einmessen und ausrichten
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
5 Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen-
missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
 


 
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funk-
tionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unter Berücksichtigung mathematischer und physi-
kalischer Grundlagen unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be-
rücksichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen prüfen und beurteilen
  j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung ma-
thematischer und physikalischer Grundlagen mes-
sen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens
melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrele-
vanter Meldungen anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen-
missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


 
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik


19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
  i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
13 bis 15
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksich-
tigung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men veranlassen
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elek-
trische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen,
instand setzen und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-
werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung
einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und
Messzeuge warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und
Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und
einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und
instand setzen


 
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie
die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
6Analysieren und Beheben von
Störungen an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
geräten feststellen und Fehler durch Sinnes-
wahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen
und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen,
mechanischen und elektrischen Bauteilen, Bau-
gruppen und Systemen feststellen und Fehler durch
Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen ein-
grenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen


 
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden


 
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
4Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk
durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung ein-
leiten
g) Bodengeräte bedienen
5Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


 
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik


19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
  e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
9 bis 11
3Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
5Herstellen und Instandhalten
von metallischen Bauteilen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen
oder instand setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und
beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-
geräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6 Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


 
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
4Herstellen und Instandhalten
von Bauteilen aus
Kunststoffen oder
Verbundwerkstoffen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur
Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und
Umweltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder
Fluggeräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-
scheiden
5 Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


 
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
5Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
6Montieren von
Fluggerätsystemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und
Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-
gerät montieren


 
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksichti-
gung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men veranlassen
5 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
6 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden


 
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik


19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
12 bis 14
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
6 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
7Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand
setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
8 Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de-
montieren und montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und
einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9 Analysieren und Beheben von
Störungen an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an
Triebwerkteilen durchführen


 
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
  c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
3 bis 5
4Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
5 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
6Analysieren und Beheben von
Störungen an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an-
fertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


 
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
3Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
5 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
6 bis 8".
6Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
7Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
8Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-
scheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme,
Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun-
gen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9 Analysieren und Beheben von
Schäden an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an-
fertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


 
5.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)

erforderliche Kenntnisse für Kat. A ge-
for-
der-
tes
LE-
VEL
Sind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1-4
(identisch mit FGE)
Lernfelder 5-12
(nur FGM)
01Modul 1. Mathematik    
1.1 Arithmetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.2 Algebra    
a) Einfache algebraische Ausdrücke 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.3 Geometrie    
b) Grafische Darstellung 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 3, 4
02Modul 2. Physik    
2.1 Materie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j
Lernfeld 1
2.2 Mechanik    
2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.2 Kinetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.3 Dynamik    
a) Masse, Kraft und Energie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
b) Bewegungsenergie und Erhaltung der
Bewegungsenergie
1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.4 Fluiddynamik    
a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer,
dynamischer und Gesamtdruck
1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
2.3 Thermodynamik    
a) Temperatur 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 6
b) Wärme 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 6
03Modul 3. Grundlagen der Elektrik    
3.1 Elektronentheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j,
4a, 4c
Lernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.3 Terminologie der Elektrik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.4 Stromerzeugung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.6 Gleichstromkreis 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
05Modul 5. Instrumentensysteme der
Digitaltechniken/Elektronik
   
5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
5.6 Computergrundstruktur    
a) Computerterminologie, -technologie 1Abschnitt A: 3k Lernfeld 2
5.11 Elektronische Anzeigen 1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeug-
systeme
1Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
06Modul 6. Werkstoffe und Hardware    
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig    
a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig    
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und
nichtmetallische Werkstoffe
   
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz und Gewebe
   
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
b) Erkennen von Mängeln 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3.2 Holzstrukturen 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.4 Korrosion    
a) Grundlagen der Chemie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
b) Korrosionsarten 2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4
6.5 Verbindungselemente    
6.5.1 Schraubengewinde 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse    
a) Kennzeichnung 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
b) Standardanschlüsse 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
6.8 Lager 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 6
6.9 Getriebe 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 6
6.10 Steuerkabel 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
4a, 4b
Lernfeld 2, Lernfeld 4
07Modul 7. Instandhaltung    
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und
Werkstatt
3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d,
5a, 6a, 7a;
Abschnitt E: 3a, 3b, 3c,
3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3
7.2 Werkstattverfahren 3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a,
5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e,
7f, 7g
Lernfeld 1, Lernfeld 3
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a,
6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und
Normen
1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a,
2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände 1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c,
3g, 5a, 7f
Lernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen
Verkabelung (EWIS)
1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2, Lernfeld 4
7.8 Nietverbindungen 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c,
3g, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.9 Rohre und Schläuche 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.10 Federn 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 6
7.11 Lager 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6
7.12 Getriebe 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6
7.13 Steuerkabel 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
7.14 Werkstoffbearbeitung    
7.14.3 Additive Fertigung 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e,
3f, 4b
Lernfeld 3
7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahr-
zeugen
2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und
Montagetechniken
   
a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4,
Lernfeld 8
d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2Abschnitt A: 3g, 3k, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 4, Lernfeld 8
7.19 Abnormale Ereignisse    
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie
harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren 1Abschnitt A: 2c, 3h, 5a,
5b, 5c, 7a, 7c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.21 Dokumentation und Kommunikation 1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Abschnitt E: 4c, 4d
Lernfeld 4
08Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik    
8.1 Atmosphärenphysik 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.2 Aerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
8.3 Flugtheorie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1, Lernfeld 8
8.5 Flugstabilität und -dynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 8
09Modul 9. Menschliche Faktoren    
9.1 Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c;
Abschnitt E: 2a, 2b
Lernfeld 1
9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen
Grenzen
2Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
9.3 Sozialpsychologie 1Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung 1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
9.6 Aufgaben 1Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
9.7 Kommunikation 2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a,
8b, 8d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler 2Abschnitt A: 1a, 1b, 8b,
8c, 8d
Lernfeld 1
9.9 Sicherheitsmanagement 2Abschnitt A: 1a, 1b, 1d,
7a, 7b, 7c, 7d;
Abschnitt E: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.10 Das „schmutzige Dutzend" („Dirty Dozen")
und Risikominderung
2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d,
8a, 8c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
10Modul 10. Luftrecht    
10.1 Rechtsrahmen 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal
Instandhaltung
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7e
Lernfeld 4,
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1,
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.5 Flugbetrieb 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und
Ausrüstungsteilen
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.8 Aufsichtsgrundsätze für die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der
Luftfahrt
1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
Abschnitt E: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Flugzeugen
   
11.1 Flugtheorie   
a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)    
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c,
3e, 3i, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 3
b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die
Zellenfestigkeit
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
c) Konstruktionsmethoden 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge    
11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)    
a) Konstruktionsgrundsätze 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1
c) Türen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage
(ATA 21)
   
a) Druckbeaufschlagung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme    
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.5.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts
und Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Kabinen- und Frachtlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27)    
a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
b) Auslösung und Schutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
c) Systembetrieb 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
d) Trimmen und Justieren 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)    
a) Systemlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Kraftstoffhandling 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) spezielle Systeme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
e) Trimmen 1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g,
3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29)    
a) Systembeschreibung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 7
b) Systembetrieb (1) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 7
c) Systembetrieb (2) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 7
11.12 Eis- und Regenschutz    
a) Prinzipien 1 Abschnitt A: 5a, 5c FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Enteisung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Vereisungsschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) Wischeranlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b,
5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
e) regenwasserabweisende Systeme 1Abschnitt A: 4c, 5a FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Systembetrieb 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Luft-Boden-Schaltung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) Heckschutz 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)    
a) Systeme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 7
b) Pumpen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 7
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)    
a) Systeme 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Korrosion 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k,
4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 1
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse
(ATA 18)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 6
12.4 Getriebe 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 6
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen    
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1
b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i,
3k, 5b
Lernfeld 1
12.6 Klimaanlage (ATA 21)    
12.6.1 Luftversorgung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.6.2 Klimaanlage 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme    
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.7.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und
Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.8 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.10 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.12 Hydraulik (ATA 29) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 7
12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.14 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Sensoren 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.15 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 2
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Typische Systemlayouts 1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
15Modul 15. Gasturbinentriebwerke    
15.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
15.3 Einlass 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 6
15.4 Verdichter 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.5 Verbrennungsbereich 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.6 Turbinenabschnitt 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 6
15.7 Auslass 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.10 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.12 Luftsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.13 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.16 Turboproptriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.17 Wellenleistungstriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.18 Hilfstriebwerke (APU) 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.19 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.20 Brandschutzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16Modul 16. Kolbentriebwerk    
16.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.2 Triebwerksleistung 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.3 Triebwerkskonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage    
16.4.1 Vergaser 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.5 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.7 Aufladen/Turboladen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.9 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.11 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17Modul 17. Propeller    
17.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
17.2 Propellerkonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
17.3 Propellerverstelleinrichtung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17.5 Propellervereisungsschutz 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17.6 Propellerinstandhaltung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern 1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 6".



Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2024 FlugGerElektrAusbV § 3, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Januar 2014 (BGBl. I S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt."

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Die laufende Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
„3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte
unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des
Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
  Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werk-
stoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die
mechanischen und physikalischen Eigenschaften des
fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und
physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige
Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung
und zum Transport vorbereiten
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen messen und be-
urteilen; Isolationswiderstände beachten
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen
und ausrichten".


 
 
bb)
Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
„5Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifika-
tionsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahr-
zeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens-
dauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie In-
standhaltungsmaßnahmen veranlassen".


 
 
cc)
Die laufenden Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
„7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
standards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und
die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen an-
erkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und
fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits-
kultur berücksichtigen und fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand-
buch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie
Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in
englischer Sprache, beachten und anwenden
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines
Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren
Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Ab-
stimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress,
Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Flug-
gerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Ver-
größerung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen".


 
b)
Abschnitt B wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäfts-
prozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer
und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und
Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Be-
teiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs-
ordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern
sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif-
und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des
Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen
Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschrif-
ten anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen
Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maß-
nahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen
für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich
erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder
Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaft-
lichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der
Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeits-
bereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer öko-
nomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung
zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten
Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz
und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informations-
technischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung be-
triebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom-
munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer
  Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus
digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde,
prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst-
gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen
und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen
und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Be-
teiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter
  Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft-
licher Vielfalt praktizieren".


3.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -

Abschnitt 1


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei-
tragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren


 
Abschnitt 2


1 bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten,
anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften hand-
haben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio-
nen unterscheiden, herstellen und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
4 Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
5 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen


 
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be-
rücksichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung
mathematischer und physikalischer Grundlagen
messen und beurteilen; Isolationswiderstände be-
achten
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
5 Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen


 
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen-
missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
5 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
6Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
7 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-
platten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und
auswerten


 
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
3 bis 5
2Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio-
nen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unter Berücksichtigung mathematischer und physi-
kalischer Grundlagen unterscheiden
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens
melden und die Schutzwürdigkeit sicherheits-
relevanter Meldungen anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb
nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
5 Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
6 Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, be-
urteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
7 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
 


 
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,
verbinden und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen


 
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
  c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
2 bis 4
4Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschriften
festlegen
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf
die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-
rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit
des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7 Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und
Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten
und Anlagen einarbeiten


 
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
2 bis 4
5Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und
hydraulische Verbindungen montieren und an-
schließen
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und
justieren
6Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen


 
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
4 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
5Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren
m) Software-Updates durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen
8In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen


 
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Beraten und Betreuen von
Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
4 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und
justieren
l) Montage und Installation anhand technischer Unter-
lagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb
nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
 


 
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksich-
tigung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men veranlassen
4 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
5 Beraten und Betreuen von
Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
  d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und An-
weisung ändern


 
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vor-
gaben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil-
aufgaben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch
in englischer Sprache, erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
7 bis 9".


4.
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)

erforderliche Kenntnisse für Kat. A ge-
for-
der-
tes
LE-
VEL
Sind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1-4
(identisch mit FGM)
Lernfelder 5-12
(nur FGE)
01Modul 1. Mathematik    
1.1 Arithmetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.2 Algebra    
a) Einfache algebraische Ausdrücke 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.3 Geometrie  
b) Grafische Darstellung 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 3, 4
02Modul 2. Physik    
2.1 Materie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2 Mechanik    
2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.2 Kinetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.3 Dynamik    
a) Masse, Kraft und Energie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
b) Bewegungsenergie und Erhaltung der
Bewegungsenergie
1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.4 Fluiddynamik    
a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 12
b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer,
dynamischer und Gesamtdruck
1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 12
2.3 Thermodynamik    
a) Temperatur 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
b) Wärme 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
03Modul 3. Grundlagen der Elektrik    
3.1 Elektronentheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j,
4a, 4c
Lernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.3 Terminologie der Elektrik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.4 Stromerzeugung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.6 Gleichstromkreis 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
05Modul 5. Instrumentensysteme der
Digitaltechniken/Elektronik
   
5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
5.6 Computergrundstruktur    
a) Computerterminologie, -technologie 1Abschnitt A: 3k Lernfeld 2
5.11 Elektronische Anzeigen 1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeug-
systeme
1Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
06Modul 6. Werkstoffe und Hardware    
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig    
a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig    
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und
nichtmetallische Werkstoffe
   
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz und Gewebe
   
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
b) Erkennen von Mängeln 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3.2 Holzstrukturen 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.4 Korrosion    
a) Grundlagen der Chemie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
b) Korrosionsarten 2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4
6.5 Verbindungselemente    
6.5.1 Schraubengewinde 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse    
a) Kennzeichnung 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
b) Standardanschlüsse 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
6.8 Lager 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 7
6.9 Getriebe 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 7
6.10 Steuerkabel 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
4a, 4b
Lernfeld 2, Lernfeld 4
07Modul 7. Instandhaltung    
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und
Werkstatt
3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d,
5a, 6a, 7a
Abschnitt B: 3a, 3b, 3c,
3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3
7.2 Werkstattverfahren 3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a,
5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e,
7f, 7g
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a,
6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und
Normen
1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a,
2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände 1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c,
3g, 5a, 7f
Lernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen
Verkabelung (EWIS)
1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2, Lernfeld 4
7.8 Nietverbindungen 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c,
3g, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.9 Rohre und Schläuche 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.10 Federn 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 7
7.11 Lager 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.12 Getriebe 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.13 Steuerkabel 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
7.14 Werkstoffbearbeitung    
7.14.3 Additive Fertigung 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e,
3f, 4b
Lernfeld 3
7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahr-
zeugen
2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Monta-
getechniken
   
a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4,
Lernfeld 12
d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2Abschnitt A: 3g, 3k, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.19 Abnormale Ereignisse    
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 10
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie
harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren 1Abschnitt A: 2c, 3h, 5a,
5b, 5c, 7a, 7c
Lernfeld 12
7.21 Dokumentation und Kommunikation 1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Abschnitt B: 4c, 4d
Lernfeld 4
08Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik    
8.1 Atmosphärenphysik 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.2 Aerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
8.3 Flugtheorie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.5 Flugstabilität und -dynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
09Modul 9. Menschliche Faktoren    
9.1 Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c
Abschnitt B: 2a, 2b
Lernfeld 1
9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen
Grenzen
2Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
9.3 Sozialpsychologie 1Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung 1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
9.6 Aufgaben 1Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
9.7 Kommunikation 2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a,
8b, 8d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler 2Abschnitt A: 1a, 1b, 8b,
8c, 8d
Lernfeld 1
9.9 Sicherheitsmanagement 2Abschnitt A: 1a, 1b, 1d,
7a, 7b, 7c, 7d
Abschnitt B: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.10 Das „schmutzige Dutzend" („Dirty Dozen")
und Risikominderung
2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d,
8a, 8c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
10Modul 10. Luftrecht    
10.1 Rechtsrahmen 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Abschnitt B: 2a, 2c
Lernfeld 1, Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal
Instandhaltung
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7e
Lernfeld 4, Lernfeld 12
10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1, Lernfeld 12
10.5 Flugbetrieb 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und
Ausrüstungsteilen
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.8 Aufsichtsgrundsätze für die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1, Lernfeld 12
 10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der
Luftfahrt
1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
Abschnitt B: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1, Lernfeld 12
11Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Flugzeugen
   
11.1 Flugtheorie   
a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)    
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c,
3e, 3i, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 3
b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die
Zellenfestigkeit
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
c) Konstruktionsmethoden 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge    
11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)    
a) Konstruktionsgrundsätze 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1
c) Türen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage
(ATA 21)
   
a) Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
c) Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme    
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 9
11.5.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts
und Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 10, Lernfeld 11,
Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
b) Kabinen- und Frachtlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27)    
a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Auslösung und Schutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
c) Systembetrieb 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
d) Trimmen und Justieren 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)    
a) Systemlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
b) Kraftstoffhandling 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12
d) spezielle Systeme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
e) Trimmen 1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g,
3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29)    
a) Systembeschreibung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
b) Systembetrieb (1) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Systembetrieb (2) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
11.12 Eis- und Regenschutz    
a) Prinzipien 1Abschnitt A: 5a, 5c Lernfeld 12
b) Enteisung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Vereisungsschutz 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
d) Wischeranlage 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b,
5c
Lernfeld 12
e) regenwasserabweisende Systeme 1Abschnitt A: 4c, 5a Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
b) Systembetrieb 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Luft-Boden-Schaltung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
d) Heckschutz 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)    
a) Systeme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Pumpen 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)    
a) Systeme 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
b) Korrosion 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
12Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 1
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse
(ATA 18)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 12
12.4 Getriebe 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 7
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen   
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1
b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i,
3k, 5b
Lernfeld 1
12.6 Klimaanlage (ATA 21)    
12.6.1 Luftversorgung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
12.6.2 Klimaanlage 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme    
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a
Lernfeld 9
12.7.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und
Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 10, Lernfeld 11
12.8 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 12
b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.10 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.12 Hydraulik (ATA 29) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.14 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
b) Sensoren 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 2
12.15 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 2
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
15Modul 15. Gasturbinentriebwerke    
15.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
15.3 Einlass 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.4 Verdichter 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.5 Verbrennungsbereich 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.6 Turbinenabschnitt 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.7 Auslass 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.10 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.12 Luftsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.13 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
15.16 Turboproptriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.17 Wellenleistungstriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.18 Hilfstriebwerke (APU) 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.19 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.20 Brandschutzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16Modul 16. Kolbentriebwerk    
16.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.2 Triebwerksleistung 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.3 Triebwerkskonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage    
16.4.1 Vergaser 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.5 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.7 Aufladen/Turboladen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.9 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16.11 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17Modul 17. Propeller    
17.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
17.2 Propellerkonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
17.3 Propellerverstelleinrichtung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.5 Propellervereisungsschutz 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.6 Propellerinstandhaltung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern 1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 7".



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung Sven Giegold