Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (SeeArbÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. II S. 763; zuletzt geändert durch Artikel 624 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.07.2013
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Schlussformel
Anhang Seearbeitsübereinkommen, 2006

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



Dem in Genf am 23. Februar 2006 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Seearbeitsübereinkommen, 2006, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Änderungen des Codes des Übereinkommens nach dem Verfahren gemäß Artikel XV des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu setzen.


Text in der Fassung des Artikels 624 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Artikel 3


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2013 SeeArbG § 2

In § 2 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (BAnz AT 04.01.2013 B1)," durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 763, 765)," ersetzt.

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Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2013.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

Der Bundesminister des Auswärtigen

Guido Westerwelle

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

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Anhang Seearbeitsübereinkommen, 2006



(Text des Seearbeitsübereinkommen, 2006, siehe BGBl. II 2013 S. 765 - 920)



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