Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (EBI-Zuständigkeitsverordnung - EBIZustV)

V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1946 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 454-1-1-19 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Zuständigkeit



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich



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