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§ 10 - Netzreserveverordnung (NetzResV)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1947 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 752-6-17 Elektrizität und Gas
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§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung



Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016



 

Frühere Fassungen von § 10 NetzResV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 6 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 NetzResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NetzResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NetzResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 1 GasVReG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Teilnahme am Strommarkt keine Kostenerstattung nach § 13c sowie nach § 9 Absatz 2 und § 10 der Netzreserveverordnung statt. § 50d Maßnahmen zur Ausweitung des ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung
...  9. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben. 10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12. 11. Der neue § 8 wird wie folgt ... 8 und 9 werden aufgehoben. 10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12. 11. Der neue § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger ... aufgehoben. 13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, ...