Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach §
13b Absatz 2 und 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen §
6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve §
7 entsprechend anzuwenden.
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Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 6 StroMaG Änderung der Reservekraftwerksverordnung ... 9. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben. 10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12. 11. Der neue § 8 wird wie folgt ... 8 und 9 werden aufgehoben. 10. Die §§ 10 bis 14 werden die §§ 8 bis 12. 11. Der neue § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger ... aufgehoben. 13. Der neue § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, ...