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Änderung § 9 NetzResV vom 30.07.2016

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§ 11 NetzResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 9 NetzResV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung


(Text neue Fassung)

§ 9 Verfahren bei geplanter vorläufiger Stilllegung, Art des Einsatzes, Vergütung


vorherige Änderung

(1) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer vorläufigen Stilllegung nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unverzüglich, ob die vorläufige Stilllegung der Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Er teilt dem Anlagenbetreiber unverzüglich das Ergebnis der Prüfung sowie die entsprechende Begründung schriftlich mit.

(2) Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst

1. die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13 Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 2 Nummer 1;

2. die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13 Absatz 1b des Energiewirtschaftsgesetzes. Im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Kosten erstattet (Grundsatz der Kostenerstattung). Es werden ausschließlich die Kosten berücksichtigt, welche dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen. Kosten, welche auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr in den Energiemarkt angefallen wären, sowie Opportunitätskosten sind nicht erstattungsfähig.

(3) Darf die Anlage eines Betreibers nach § 13 Absatz 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden
und entfällt während dieser Zeit die Systemrelevanz der Anlage, so hat der Anlagenbetreiber bis zum Ablauf der fünf Jahre einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 13a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Die Pflicht des Anlagenbetreibers zur Rückerstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen bei einer Rückkehr an den Energiemarkt nach Ablauf der Fünfjahresfrist nach
§ 13 Absatz 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erstreckt sich ausschließlich auf den Restwert investiver Vorteile, welche der Betreiber im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen erhalten hat. Maßgeblich ist der Restwert zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Energiemarkt.

(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.



(1) (aufgehoben)

(2) 1 Wird der Betreiber einer Anlage, die vorläufig stillgelegt werden sollte, nach § 13b Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zu einer längeren Bereithaltung und dem Einsatz seiner Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet, ist im Hinblick auf die Art des Einsatzes § 7 entsprechend anzuwenden. 2 Der Anspruch auf angemessene Vergütung umfasst

1. 1 die Erstattung der Erzeugungsauslagen nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Die Erzeugungsauslagen bestimmen sich nach § 6 Absatz 3 Nummer 1;

2. die Erstattung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes; im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen werden die für die Vorhaltung und gegebenenfalls die Herstellung der Betriebsbereitschaft der betreffenden Anlage notwendigen Auslagen erstattet (Grundsatz der Auslagenerstattung); es werden ausschließlich die Auslagen berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich auf Grund der Bereitstellung der Anlage für von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen entstehen; nicht erstattungsfähig sind Auslagen, die auch im Fall einer vorläufigen Stilllegung oder im Hinblick auf eine spätere Rückkehr an die Strommärkte angefallen wären, sowie Opportunitätskosten;

3. den Werteverbrauch der technischen Anlagen oder Anlagenteile, wenn
und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist § 13c Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Die durch die Verpflichtung des Anlagenbetreibers nach Absatz 2 und 3 entstehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben oder einer Festlegung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt.