(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in §
9 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen
- 1.
- des Pflanzenschutzmittels,
- 2.
- des Pflanzenschutzgerätes sowie
- 3.
- des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,
für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine Bericht erstattende Tätigkeit im Sinne des §
37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.