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Verordnung über Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung - PflSchMGebV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.




§ 2 Berechnung der Gebühren



(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen

1.
des Pflanzenschutzmittels,

2.
des Pflanzenschutzgerätes sowie

3.
des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,

für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.

(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine Bericht erstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.


§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch



(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer gebührenpflichtigen Bericht erstattenden Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.


§ 4 Auslagen



Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

1.
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für

a)
die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,

b)
die Entseuchung von Böden,

c)
den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,

d)
den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,

e)
die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,

f)
Verbrauchsmaterial,

g)
die Beschaffung und Entsorgung von Proben,

2.
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für

a)
Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,

b)
Betriebsstoffe,

c)
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,

d)
den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,

e)
die Herstellung der Prüffähigkeit,

3.
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für

a)
die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,

b)
die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,

c)
die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,

d)
Verbrauchsmaterial.


§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen



(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn das Julius Kühn-Institut durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.

(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.

(4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn

1.
die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht,

2.
die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder

3.
die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.




§ 6 (aufgehoben)







§ 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)





Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



GebührennummerGebührentatbestandGebühr in Euro
1000Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 
1100sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz10.150 bis 42.300
1101im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen4.300 bis 17.200
1102im Falle von Mitteln gegen Nagetiere6.000 bis 25.500
1103im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge8.000 bis 33.600
1104im Falle von Beizmitteln10.000 bis 42.200
1105im Falle von Keimhemmungsmitteln7.900 bis 33.000
1106Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
2.000
bis 8.100

1200sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz29.500 bis 120.000
1201im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents11.500 bis 48.200
1202im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen14.600 bis 60.800
1203im Falle von Mitteln gegen Nagetiere16.400 bis 68.800
1204im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge25.500 bis 106.400
1205im Falle von Beizmitteln30.400 bis 127.000
1206im Falle von Keimhemmungsmitteln25.100 bis 104.300
1207Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
2.000
bis 8.100

1300sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz20.650 bis 124.500
1301im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents6.600 bis 42.400
1302im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen8.000 bis 48.800
1303im Falle von Mitteln gegen Nagetiere9.200 bis 63.100
1304im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge14.900 bis 90.600
1305im Falle von Beizmitteln17.500 bis 111.300
1306im Falle von Keimhemmungsmitteln14.800 bis 89.000
1307Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
2.000
bis 8.100

1400sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist10.300 bis 61.000
1401im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents3.300 bis 21.250
1402im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen4.000 bis 24.400
1403im Falle von Mitteln gegen Nagetiere4.600 bis 31.550
1404im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge7.450 bis 45.300
1405im Falle von Beizmitteln8.750 bis 55.650
1406im Falle von Keimhemmungsmitteln7.400 bis 44.500
1407Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
1.000
bis 4.100

1500sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz3.400 bis 24.100
1600sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt 570
1700Überprüfung der Zulassung auf Grund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz5.000 bis 20.400
1800Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz1.700
1900Änderung der Zulassung 
1910im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung50 bis 250
1920im Falle der Änderung der Formulierung290 bis 1.150
1930Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen4.100 bis 16.400
1931Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
900
bis 3.600

2000Pflanzenschutzmittelwirkstoffe 
2100Tätigkeiten für die Auf-
nahme von Wirkstoffen
in Anhang I der Richt-
linie 91/414/EWG; § 37
Absatz 1 Nummer 2
i. V. m. § 33a Absatz 1
Nummer 5 Pflanzenschutzgesetz
86.000
bis 150.000
2200Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz43.000 bis 70.000

3000Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz 
3100Pflanzenstärkungsmittel; §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz 
3110allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz290
3120zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz800 bis 5.200
3200Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz 
3210allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz570
3220zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz6.900 bis 28.700

4000Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 
4100Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz 
4110allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen100 bis 2.900
4120Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz; § 27 Pflanzenschutzgesetz57 bis 14.300
4130Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz57 bis 340
4140allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps)100 bis 2.900
4200Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung) 
4210allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz57 bis 170
4220Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen 
4221Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung)1.700 bis 11.500
4222Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen)2.300 bis 14.300
4223rückentragbare Motorgeräte800 bis 4.000
4224tragbare Nebelgeräte570 bis 2.900

4225handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte460 bis 2.300
4226tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer)460 bis 2.300
4227handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel230 bis 1.700
4230Beizgeräte für Saatgetreide1.600 bis 8.000
4240sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung)230 bis 9.800
4250Geräteteile 
4251Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen)900 bis 4.000
4252Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze570 bis 2.900
4253Schläuche290 bis 1.150
4254Pumpen400 bis 1.700
4255andere Geräteteile230 bis 3.400
4260Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen115 bis 7.200
4270Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile57 bis 7.200
4280erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen23 bis 1.400
4290für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255115 bis 7.200
4300Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz125 bis 500
4400Prüfung der Pflanzen-
schutzmitteleinsparung
im Rahmen der Prüfung
nach § 33 Absatz 2
Nummer 5 Pflanzen-
schutzgesetz
125 bis 500

5000Sonstige Amtshandlungen 
5100Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 
5110für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz115 bis 400
5120bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz290 bis 5.700
5130zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz570 bis 8.600
5200(gestrichen) 
5300Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz2.900 bis 14.300
5310Überprüfung der
Einhaltung eines
festgesetzten Rück-
standshöchstgehaltes
900
bis 3.600
5400Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfenSätze entsprechend den Geb.-Nr. 1100 bis 1300
5500Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind290 bis 1.150
5600für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung10 bis 57
5700Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels 160 bis 1.840


Es erheben Gebühren und Auslagen

1.
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5700,

2.
das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 4000 bis 4400 und 5600.