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§ 4 - Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4 Auslagen



Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der

1.
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für

a)
die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,

b)
die Entseuchung von Böden,

c)
den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,

d)
den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,

e)
die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,

f)
Verbrauchsmaterial,

g)
die Beschaffung und Entsorgung von Proben,

2.
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für

a)
Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,

b)
Betriebsstoffe,

c)
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,

d)
den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,

e)
die Herstellung der Prüffähigkeit,

3.
Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für

a)
die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,

b)
die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,

c)
die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,

d)
Verbrauchsmaterial.

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