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§ 7 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-3 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 7 Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen



(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese

1.
schwerpunktmäßig Inhalte, die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind, behandelt,

2.
die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Fachkräfte gestaltet werden, die über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen, und

3.
die räumlichen oder technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gegeben sind.

Ein Antrag nach Satz 1 kann auch für mehrere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen gestellt werden. Bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten Inhalten ist auch auf aktuelle Erkenntnisse zu diesen Inhalten einschließlich aktueller Erkenntnisse zu Methoden des integrierten Pflanzenschutzes, zur Zulassungssituation bei Pflanzenschutzmitteln, zur Entwicklung der Gerätetechnik und zu Änderungen relevanter Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes, des Lebensmittelrechtes, des Futtermittelrechtes sowie des Umweltrechtes, insbesondere des Chemikalienrechtes und des Wasserrechtes einzugehen. Dabei können Schwerpunkte zu den unterschiedlichen Anwendungsbereichen von Pflanzenschutzmitteln gebildet werden. Die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme kann auch durch Personen gestaltet werden, die jeweils über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem der in Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 genannten Inhalte verfügen, wenn sichergestellt ist, dass alle Inhalte entsprechend abgedeckt sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat die zuständige Behörde die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern, wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessenkonflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes besteht.

(3) Derjenige, der für die Durchführung einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer mit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der Registriernummer des Sachkundenachweises der Teilnehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme der anerkennenden Behörde zu übermitteln.

(4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes.

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Zitierungen von § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PflSchSachkV Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
... durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen. (6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der ...