(1)
1Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in
Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen.
2Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen.
3Soweit in
§ 4 nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.
(2)
1Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des
§ 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt.
2Bei der Prüfung sind die in
Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen.
3Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des
§ 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.
(3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, können in die Prüfung einbezogen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507