Änderung § 8 Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 30.04.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kontrolliert worden sein.



 



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