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Änderung Anlage 3 Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 30.04.2019

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2019 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen


Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,

1. Sprühflaschen,

2. Druckspeicherspritzen,

3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,

4. handbetätigte Rückenspritzgeräte,

(Text alte Fassung)

5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder

6. motorbetriebene Rückensprühgeräte.

(Text neue Fassung)

5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte,

6. motorbetriebene Rückensprühgeräte,

7. tragbare Granulatstreugeräte oder

8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.



 
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