Artikel 5 - Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen (PflSchRNeuOV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut



Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. S. 519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Einzelkornablage, das mit Unterdruck arbeitet," gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage, die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche Vorrichtung erreicht."

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Einzelkornablage" gestrichen.



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