Artikel 6 - Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen (PflSchRNeuOV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Bienenschutzverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 6. Juli 2013 BienSchV § 4

§ 4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder

2.
entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt."



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