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Artikel 2 - Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes (BeamtRuStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2013 BBesG § 6, § 7, § 7a (neu)

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „desjenigen" die Wörter „nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt:

„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

(1) Bei einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum der Pflegephase zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BeamtRuStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRuStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV)
V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Eingangsformel PflZV
... Grund des § 7 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) eingefügt worden ist, verordnet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 StandAG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird in der ...