§ 94 Stimmrechtsausübung
1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger.
2§
129 Absatz 3 des
Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben.
4Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden.
5Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.
Frühere Fassungen von § 94 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 139 KAGB Rechtsform (vom 02.08.2021) ... Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten ...
Zitat in folgenden NormenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 28 AIFM-UmsG Inkrafttreten ... 8, § 68 Absatz 8, § 78 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 94 Absatz 5, § 96 Absatz 4, §§ 106, 117 Absatz 9, § 120 Absatz 8, § 121 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen ... „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 3 des ... „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" ... „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt ... „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 ... „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das ... 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 2 ... 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. c) In Absatz 3 ... „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 1 in dem Satzteil ... „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz ... „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 4 ... „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die ... „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 ... 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 5. § 23 wird ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 5 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94 wie folgt gefasst: „§ 94 Stimmrechtsausübung". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 94 wie folgt gefasst: „§ 94 Stimmrechtsausübung". 2. § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt ... 3. In § 51 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 94 Absatz 3," durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5 des ... 22a Absatz 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie" ersetzt. 4. § 94 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „; ... 5 werden aufgehoben. 5. In § 108 Absatz 4 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen. ... 5" gestrichen. 6. In § 124 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen. 7. In ... 5" gestrichen. 7. In § 140 Absatz 3 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen. ... 5" gestrichen. 8. In § 149 Absatz 2 werden die Wörter „, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" gestrichen. ... 5" gestrichen. 9. In § 296 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 94 Absatz 3" durch die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5 des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
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