§ 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind die Informationen elektronisch zu übermitteln, sofern der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der depotführenden Stelle entsprechende Zugangsmöglichkeiten des jeweiligen Anlegers bekannt sind.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des
§ 179 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, des
§ 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des
§ 186 Absatz 3 Satz 3, des
§ 297 Absatz 4 Satz 1 und des
§ 298 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.
2Eine elektronische Übermittlung von Informationen gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
(3)
1Soweit die Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteile oder Aktien nicht selbst verwahrt oder die Übermittlung von Informationen nicht selbst vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen.
2Die depotführenden Stellen haben den Anlegern die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung zu übermitteln.
3Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen zu erstatten, die diese für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Verwendung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger erbracht hat.
4Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt
§ 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes und eine auf Grund der Ermächtigung in
§ 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes erlassene Verordnung.
5Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung, jedoch längstens bis einschließlich 3. September 2025, ist die
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom
17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885), die durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, in der bis einschließlich 2. September 2020 geltenden Fassung weiter sinngemäß anwendbar.
Frühere Fassungen von § 167 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich ... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (KAVerOV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
§ 2 KAVerOV Allgemeine Verhaltensregeln (vom 02.08.2021) ... 231/2013 unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, zur Verfügung gestellt werden, und zwar spätestens am ersten ...
§ 3 KAVerOV Interessenkonflikte (vom 02.08.2021) ... Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 17 FoStoG Änderungen von Verordnungen ... „Datenträger" ein Komma und die Wörter „welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt," eingefügt. 2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ... Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
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