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§ 314 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 314 Untersagung des Vertriebs



(1) Soweit § 11 nicht anzuwenden ist, ist die Bundesanstalt in Bezug auf AIF befugt, alle zum Schutz der Anleger geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien dieser Investmentvermögen, wenn

1.
eine nach diesem Gesetz beim beabsichtigten Vertrieb von Anteilen oder Aktien an einem AIF erforderliche Anzeige nicht ordnungsgemäß erstattet oder der Vertrieb vor der entsprechenden Mitteilung der Bundesanstalt aufgenommen worden ist,

2.
die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkehrungen nicht geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu verhindern oder entsprechende Vorkehrungen nicht eingehalten werden,

3.
eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vertriebs nach diesem Gesetz nicht vorliegt oder entfallen ist oder die der Bundesanstalt gegenüber nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder 3, § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 übernommenen Pflichten trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4.
die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Anordnungen nach § 302 Absatz 4 verstößt und die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt werden,

5.
die Informations- und Veröffentlichungspflichten nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 308 oder § 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9, den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,

6.
gegen sonstige Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wird,

7.
bei einem Vertrieb eines AIF an Privatanleger ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der AIF-Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anlegers nicht erfüllt worden ist,

8.
bei dem Vertrieb an Privatanleger erheblich gegen die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen worden ist,

9.
die Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen,

10.
Kosten, die der Bundesanstalt im Rahmen der Pflicht zur Bekanntmachung des gesetzlichen Vertreters nach § 319 Absatz 3 entstanden sind, trotz Mahnung nicht erstattet werden oder eine Gebühr, die für die Prüfung von nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu entrichten ist, trotz Mahnung nicht gezahlt wird,

11.
entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen wird.

(2) Die Bundesanstalt kann bei AIF mit Teilinvestmentvermögen auch den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere Anteile oder Aktien von Teilinvestmentvermögen desselben AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes entweder nicht oder nicht an diese Anlegergruppe vertrieben werden dürfen.

(3) 1Die Bundesanstalt macht eine Vertriebsuntersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. 2Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind ihr diese von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zu erstatten.

(4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb eines AIF, der einer Anzeigepflicht nach den §§ 316, 320, 329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 bis 10 oder Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt, darf die AIF-Verwaltungsgesellschaft die Absicht, die Anteile oder Aktien dieses AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, erst ein Jahr nach der Untersagung wieder anzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 314 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 18.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348
aktuellvor 18.03.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 314 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 314 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... Die Bundesanstalt überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften des deutschen ...
§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 19.12.2014)
... § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 ... den §§ 5, 11 Absatz 4 oder 6, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 , § 316 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 320 Absatz 2 oder § 330 Absatz 4, ...
§ 295 KAGB Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... im Inland weiterhin vertreiben. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11 oder nach § 314 erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt. (3) Der ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... § 42, e) § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder f) § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 8a ...
§ 341a KAGB Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidungen (vom 01.01.2019)
... Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagungen nach § 5 Absatz 6, den §§ 11, 311 oder § 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. Entstehen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  15.1.9.1 Untersagung des Vertriebs - nach § 314 Absatz 1 KAGB , sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist; - von Anteilen oder Aktien an ... oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil- investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB ; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  4.1.7.2.1 Untersagung des Vertriebs - nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist; - von Anteilen oder Aktien an ... oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im In- land nach ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... jedweder Änderung an den in § 312 Absatz 1 genannten Unterlagen." 101. § 314 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 17 FoStoG Änderungen von Verordnungen
... Euro „4.1.7.2.1 Untersagung des Vertriebs - nach § 314 Absatz 1 KAGB , sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist; - von Anteilen oder Aktien an ... oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB ; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Vertrieb nach Satz 3 zulässig ist. Die Befugnis der Bundesanstalt, nach § 11 oder nach § 314 erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt." b) Dem Absatz ... 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend." 75. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe ... 42, e) § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder f) § 314 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 14 Satz 1 in Verbindung mit § ... Bundesanstalt macht Vertriebsuntersagungen nach § 5 Absatz 6, den §§ 11, 311 oder § 314 im Bundesanzeiger bekannt, falls ein Vertrieb bereits stattgefunden hat. Entstehen der ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... von AIF   4.1.10.2.1 Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB   4.1.10.2.1.1 nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § ... des Vertriebs nach § 314 KAGB   4.1.10.2.1.1 nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist); bei Umbrella-Konstruktionen je ... oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil- investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB 1.000 bis 15.000 4.1.10.2.2 Prüfung der geänderten ...