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§ 316 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland



(1) 1Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an einem von ihr verwalteten inländischen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt anzuzeigen. 2Das Anzeigeschreiben muss folgende Angaben und Unterlagen in jeweils geltender Fassung enthalten:

1.
einen Geschäftsplan, der Angaben zu dem angezeigten Publikums-AIF enthält;

2.
die Anlagebedingungen oder einen Verweis auf die zur Genehmigung eingereichten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF;

3.
die Angabe der Verwahrstelle oder einen Verweis auf die von der Bundesanstalt gemäß den §§ 87, 69 Absatz 1 genehmigte Verwahrstelle des angezeigten AIF;

4.
den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des angezeigten AIF;

5.
falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Feederfonds oder geschlossenen Feederfonds handelt, einen Verweis auf die von der Bundesanstalt genehmigten Anlagebedingungen des Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds, einen Verweis auf die von der Bundesanstalt gemäß § 87 in Verbindung mit § 69 genehmigte Verwahrstelle des Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds, den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds sowie die Angabe, ob der Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger vertrieben werden darf.

(2) 1Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig sind. 2Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen, als Ergänzungsanzeige an:

1.
Eingang der Anzeige,

2.
Genehmigung der Anlagebedingungen und

3.
Genehmigung der Verwahrstelle.

3Mit Eingang der Ergänzungsanzeige beginnt die in Satz 2 genannte Frist erneut. 4Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; andernfalls ist eine Mitteilung nach Absatz 3 ausgeschlossen. 5Die Frist nach Satz 4 ist eine Ausschlussfrist. 6Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.

(3) 1Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 1 sowie der Genehmigung der Anlagebedingungen und der Verwahrstelle teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit, ob sie mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 genannten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen kann. 2Die Bundesanstalt kann die Aufnahme des Vertriebs innerhalb der in Satz 1 genannten Frist untersagen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des angezeigten AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt. 3Teilt sie der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechende Beanstandungen der eingereichten Angaben und Unterlagen innerhalb der Frist von Satz 1 mit, wird die Frist unterbrochen und beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Einreichung der geänderten Angaben und Unterlagen erneut. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung nach Satz 1 mit dem Vertrieb des angezeigten AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes beginnen.

(4) 1Bei einer Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben oder Unterlagen teilt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt diese Änderung mit und übermittelt der Bundesanstalt gegebenenfalls zeitgleich aktualisierte Angaben und Unterlagen. 2Geplante Änderungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Durchführung der Änderung mitzuteilen, ungeplante Änderungen unverzüglich nach deren Eintreten. 3Sollte die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die geplante Änderung gegen dieses Gesetz verstoßen, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. 4Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Sätze 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch diese Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, so ergreift die Bundesanstalt alle gebotenen Maßnahmen gemäß § 5 einschließlich der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF.

(5) Betrifft die Änderung nach Absatz 4 einen wichtigen neuen Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF enthaltenen Angaben, die die Beurteilung des Investmentvermögens oder der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beeinflussen könnten, so ist diese Änderung auch als Nachtrag zum Verkaufsprospekt, der den Empfänger des Widerrufs bezeichnen sowie einen Hinweis, wo der Nachtrag zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird, und an hervorgehobener Stelle auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten muss, unverzüglich im Bundesanzeiger und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt zu bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 316 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuellvor 02.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 316 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 316 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... Bundesanstalt überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften des deutschen ... dass die folgenden Anzeigen erstattet worden sind: 1. die nach § 310 Absatz 1, § 316 Absatz 1 , § 320 Absatz 1, § 321 Absatz 1, § 323 Absatz 1 oder § 330a Absatz 2 ...
§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 19.12.2014)
... §§ 5, 11 Absatz 4 oder 6, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314, § 316 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 320 Absatz 2 oder § 330 Absatz 4, oder ...
§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4 , § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung ... 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 , § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1, 2 und 4, § ... 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4 , § 321 Absatz 1, 2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 ... 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3 , § 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1, § 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 ...
§ 163 KAGB Genehmigung der Anlagebedingungen (vom 02.08.2021)
... wenn die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf. (3) Wenn die Änderungen der Anlagebedingungen mit den ...
§ 164 KAGB Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt (vom 01.01.2023)
... sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf. (1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die ...
§ 173 KAGB Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht (vom 01.01.2023)
... gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. (3) Die Anlagebedingungen des Feederfonds müssen die Bezeichnung des ...
§ 268 KAGB Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt (vom 01.01.2023)
... mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des ...
§ 272b KAGB Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht (vom 01.01.2023)
... (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die ...
§ 295 KAGB Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften (vom 02.08.2021)
... Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 316 erfüllt sind. Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF und ...
§ 314 KAGB Untersagung des Vertriebs (vom 02.08.2021)
... oder Aktien an Teilinvestmentvermögen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den §§ 316 , 320, 329 oder 330 an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 ... (4) Hat die Bundesanstalt den weiteren Vertrieb eines AIF, der einer Anzeigepflicht nach den §§ 316 , 320, 329 oder 330 unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 bis 10 oder Absatz 2 im ...
§ 315 KAGB Einstellung des Vertriebs von AIF (vom 02.08.2021)
... den Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 vertriebenen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen ... hat die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 vertriebenen AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der ...
§ 320 KAGB Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland (vom 01.01.2023)
... Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. (2) § 316 Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es statt ... oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist bei der Anzeige 1. einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem ... und die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Frist beträgt drei Monate. (4) § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es statt ... heißen muss. Wird eine geplante Änderung ungeachtet von § 316 Absatz 4 Satz 1 bis 3 durchgeführt oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste ... der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF. § 316 Absatz 5 gilt ...
§ 330 KAGB Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland (vom 18.03.2016)
... Unterlagen sind in deutscher Übersetzung oder in englischer Sprache vorzulegen. § 316 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt ... „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft" heißen muss und dass die in § 316 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist 1. bei einem Vertrieb an professionelle Anleger a) für ...
§ 345 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... bis zu dem früheren der beiden Zeitpunkte das Anzeigeverfahren nach § 316 erfolgreich durchlaufen hat. § 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzeigeverfahren ... der beiden Zeitpunkte das Anzeigeverfahren nach § 316 erfolgreich durchlaufen hat. § 316 Absatz 1 bis 3 ist für das Anzeigeverfahren im Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass ... im Sinne des Satzes 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. die Frist nach § 316 Absatz 3 zwei Monate beträgt, 2. die Vertriebsanzeige zusammen mit dem Erlaubnisantrag ... Der Vertrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf erst nach der Mitteilung nach § 316 Absatz 3 und nach Inkrafttreten der Änderungen der Anlagebedingungen fortgesetzt werden. In ... Anleger gilt Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des § 316 der § 321 und an die Stelle von inländischen offenen Publikums-AIF inländische offene Spezial-AIF ...
§ 351 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... 1 Satz 1 Nummer 2 nach dem 21. Juli 2013 weiter im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 316 erforderliche Anzeige vertreiben. Für das Ende des Vertriebsrechts nach Satz 1 und ... auf Genehmigung der Anlagebedingungen die Anlagebedingungen, an die Stelle des Verweises auf § 316 der Verweis auf § 321 und an die Stelle von Publikums-AIF Spezial-AIF treten. (5) ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor ... von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Einstellung oder Widerruf des Vertriebs - eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) oder - nach § 295a Absatz 1 Satz 2 ... 2 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB ; - von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320  ... 4 KAGB oder - nach § 331 Absatz 8 der Aufnahme des Vertriebs nach - § 316 Absatz 3 KAGB ; - nach § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § ... 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert nach ... Zeitaufwand 15.1.9.2 Prüfung der Anzeige - nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - nach § 321 Absatz 1 KAGB ... der Anzeige - nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in ... Tatbestand 15.1.9.3 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je ... - nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Ver- bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB ; - nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321  ... genannten Vorkehrungen und Mit- teilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal- tungsgesellschaft); ... 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB ; - zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... 2 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im In- land nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 ... Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; der Aufnahme des Vertriebs nach - § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; - nach ... nach - § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit ... 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1.000 ... und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder nach § 320 vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) 280 ... KAGB) 280 4.1.7.2.3 Prüfung der Anzeige nach - § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - § 321 Absatz 1 KAGB ... der Anzeige nach - § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § ... 4.1.7.2.4 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je ... - nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in  ... Vorkehrun- gen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft); - nach ... 330 Ab- satz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Ver- bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; - zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Anlegerinformationen des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen. (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die ... durch das Wort „AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt. 103. § 316 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312 Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4 , § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung ... 3 und Absatz 5 Satz 1, § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 , § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1, 2 und 4, § ... 320 Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 4 , § 321 Absatz 1, 2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 ... 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3 , § 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1, § 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 ...
Artikel 17 FoStoG Änderungen von Verordnungen
... 2 KAGB; - von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB ; - von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 ... 4 KAGB oder - nach § 331 Absatz 8 KAGB; der Aufnahme des Vertriebs nach - § 316 Absatz 3 KAGB ; - nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § ... nach - § 316 Absatz 3 KAGB; - nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB ; - nach § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § ... 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; - nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen 1.000 bis ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor ... von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ... gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Masterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen." 7. § 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:  ... mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des ... gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die" ersetzt. 26. In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen" durch die ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
...  (§ 315 Absatz 2 KAGB)   4.1.10.2.2.1 eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF 746 4.1.10.2.2.2 eines nach § 320 KAGB ... von inländischen Publikums-AIF im Inland ( § 316 KAGB )   4.1.10.2.3.1 Prüfung der Anzeige nach § 316 ... 316 KAGB)   4.1.10.2.3.1 Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin- ... der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin- vestmentvermögen gesondert 1.531 ... 1.531 4.1.10.2.3.2 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB ; bei Um- brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 153 bis 766 ... bis 766 4.1.10.2.3.3 Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge- sondert ... des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB ; bei Um- brella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1.000 bis ... nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 2.520 ... Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest- mentvermögen gesondert 1.000 bis ... Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin- dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert ... Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin- dung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert ... § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB ; bei Umbrella-Kon- struktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 6.582 ... der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB ; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1.000 bis ...