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§ 260d - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen



(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-Projektgesellschaften;

2.
die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

3.
einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;

4.
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;

5.
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 260d KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 260d KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 260d KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 214 KAGB Risikomischung, Arten (vom 02.08.2021)
... 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d aufgelegt ...
§ 260a KAGB Infrastruktur-Sondervermögen (vom 02.08.2021)
... die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d , soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Die ... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; 2. für den entsprechenden ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... 2 dd) bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § 260d Absatz 2 aufweisen, b) bei geschlossenen AIF die Mindestinhalte nach § 266 ...
§ 318 KAGB Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 01.01.2023)
... nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthalten. (3) Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Anlagegrenzen § 260c Rücknahme von Anteilen § 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen". e) Der Angabe zu § ... der Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1 oder § 260d Absatz 1 Nummer 4 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und ... die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den ... höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. § 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen (1) Der Verkaufsprospekt muss ... „dd) bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § 260d Absatz 2". bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern ... nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthalten." c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort ...