1§ 148 Absatz 1 und die
§§ 159a,
160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2§ 148 Absatz 1 und
§ 160 Absatz 1 in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Wirtschaftsraum". p) Folgende Angabe wird angefügt: „ § 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz". 2. § 1 wird wie folgt ... 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 160 Absatz 4," gestrichen. 115. Folgender § 362 wird angefügt: „§ 362 Übergangsvorschrift zum ... 4," gestrichen. 115. Folgender § 362 wird angefügt: „ § 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz § 148 Absatz 1 und die ...