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Änderung § 285 KAGB vom 18.03.2016

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§ 285 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung
§ 285 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(Textabschnitt unverändert)

§ 285 Anlageobjekte


(Text alte Fassung)

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

(2) (aufgehoben)