Änderung § 14 KAGB vom 25.06.2017

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§ 14 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 14 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Auskünfte und Prüfungen


(Text alte Fassung)

1 Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber sowie Verwahrstellen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. 2 Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(Text neue Fassung)

1 Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. 2 Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.




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