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§ 14 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen



(1) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 9 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ihre ehemaligen Mitglieder der Organe und ehemaligen Beschäftigten. 2Die Bundesanstalt kann für Zwecke dieses Gesetzes in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen Prüfungen vornehmen. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden.

(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch dass es

1.
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

2Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. 4Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. 5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 9Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. 10Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 2Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben. 3Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.





 

Frühere Fassungen von § 14 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 22 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 8 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 10 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuellvor 25.06.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KAGB Ausnahmebestimmungen (vom 16.04.2026)
... Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur 1. die §§ 1 bis 17, 42, 2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 3. die §§ 44 bis ...
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 16.04.2026)
... ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz ...
§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 16.04.2026)
... Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 5 Absatz 5a und 15, der §§ 6, 14 , 15, 16 und 19 Absatz 2 und 3, von § 36 Absatz 5a, der §§ 39, 40, 40a, 41, 42 und ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14 , 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8, und § 27 ... im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14 , 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 16.04.2026)
... die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14 , 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 31, ... im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14 , 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend ...
§ 66 KAGB Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist (vom 02.08.2021)
... die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14 , 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 33, ... im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14 , 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. (5) Auf die ...
§ 337 KAGB Europäische Risikokapitalfonds (vom 16.04.2026)
... gelten 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14 , 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und 4 bis 9 entsprechend sowie 2. die ...
§ 338 KAGB Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (vom 16.04.2026)
... gelten 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7, 7b, 13, 14 , 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und 4 bis 9 entsprechend sowie 2. die ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 16.04.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 10 oder Absatz 4 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, 4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 6 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
§ 3 KAPrüfbV Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze (vom 31.03.2026)
... sind. (2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der ... zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
§ 107 WpHG Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt (vom 31.03.2026)
... einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches , nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, d) eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des ...

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 22 BRUBEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14 Auskunfts- und ... a) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen". ... 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF". 2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Auskunfts- und ... Publikums-AIF und bestimmte Spezial-AIF". 2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, ... 2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „ § 14 Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen  ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 10 oder Absatz 4 Satz 3 eine Maßnahme nicht ...
Artikel 26 BRUBEG Folgeänderungen
... einleiten, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches , nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des ... 2 ersetzt: „(2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der ... Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... anordnen, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder ...
Artikel 8 FISG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  „§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung". 2. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwahrstellen" die Wörter „sowie ...

Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 5 Absatz 5a und 15, der §§ 6, 14 , 15, 16 und 19 Absatz 2 und 3, von § 36 Absatz 5a, der §§ 39, 40, 40a, 41, 42 und ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 1 und § 338 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§§ 6, 7, 13, 14 , 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7" durch die Wörter ... 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 6, 7, 7b, 13, 14 , 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur 1. die §§ 1 bis 17, 42, 2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 3. § 44 Absatz 1, ... b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 1 bis 17, ... 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 4 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 des ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „, § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt. 25. § 37v wird wie folgt ...

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 3 RatingG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 10 2. FiMaNoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... werden und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückgehen," eingefügt. 5. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete ...