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Änderung § 260c KAGB vom 02.08.2021

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§ 260c KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung
§ 260c KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 02.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

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§ 260c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 260c Rücknahme von Anteilen


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§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.