Änderung § 338c KAGB vom 01.01.2022

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§ 338c KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 338c KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
 

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§ 338c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 338c Anzuwendende Vorschriften


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Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 anbieten oder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1238 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2019/1238 nichts anderes vorsieht.

 



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