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Artikel 15 - Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften (SchwFinBG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 KAGB § 5, § 28, § 39, § 338c (neu)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 338a wird folgende Angabe eingefügt:

„Kapitel 8 Geldmarktfonds".

b)
Nach der Angabe zu § 338b werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Kapitel 9 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

§ 338c Anzuwendende Vorschriften".

c)
Die Angabe zum bisherigen Kapitel 8 wird die Angabe zu Kapitel 10.

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/1238 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards eingehalten werden, oder um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 vorliegen."

3.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union über Europäische Risikokapitalfonds, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, über europäische langfristige Investmentfonds, über Geldmarktfonds, über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt, über Ratingagenturen, über Marktmissbrauch, über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung, über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen oder über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeignete Stellen zu melden."

4.
In § 39 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „§ 120 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 Absatz 10 und § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.

5.
Nach § 338a wird folgende Überschrift zu Kapitel 8 eingefügt:

„Kapitel 8 Geldmarktfonds".

6.
Nach § 338b wird folgendes Kapitel 9 eingefügt:

„Kapitel 9 Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

§ 338c Anzuwendende Vorschriften

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 anbieten oder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1238 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2019/1238 nichts anderes vorsieht."

7.
Das bisherige Kapitel 8 wird Kapitel 10.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 SchwFinBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwFinBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...