Änderung § 352a KAGB vom 19.07.2014

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§ 352a KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2014 geltenden Fassung
§ 352a KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 352a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne von § 353 auch solche AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen.




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