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Änderung § 356 KAGB vom 23.07.2015

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§ 356 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 356 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 17 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

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§ 356 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz


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1 Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2 Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.


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