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Synopse aller Änderungen des KAGB am 23.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2015 durch Artikel 8 des BilRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KAGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 17 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmebestimmungen § 3 Bezeichnungsschutz § 4 Namensgebung; Fondskategorien § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis § 6 Besondere Aufgaben § 7 Sofortige Vollziehbarkeit § 8 Verschwiegenheitspflicht § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank § 14 Auskünfte und Prüfungen § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften Unterabschnitt 1 Erlaubnis § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb § 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung § 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung § 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft § 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 25 Kapitalanforderungen Unterabschnitt 2 Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten § 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung § 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung § 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung § 31 Primebroker § 32 Entschädigungseinrichtung § 33 Werbung § 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt § 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften § 36 Auslagerung § 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung § 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 3 Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde § 39 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 40 Abberufung von Geschäftsleitern § 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln § 42 Maßnahmen bei Gefahr § 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren Unterabschnitt 4 Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 44 Registrierung und Berichtspflichten § 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten § 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten § 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers § 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist Unterabschnitt 5 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung § 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften § 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften Unterabschnitt 6 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften § 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften § 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland § 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden § 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft § 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften § 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft § 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU § 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt § 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft § 62 Rechtsstreitigkeiten § 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften § 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist § 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist § 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF Abschnitt 3 Verwahrstelle Unterabschnitt 1 Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen § 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung § 69 Aufsicht § 70 Interessenkollision § 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW § 72 Verwahrung § 73 Unterverwahrung § 74 Zahlung und Lieferung § 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte § 76 Kontrollfunktion § 77 Haftung § 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz Unterabschnitt 2 Vorschriften für AIF-Verwahrstellen § 80 Beauftragung § 81 Verwahrung § 82 Unterverwahrung § 83 Kontrollfunktion § 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte § 85 Interessenkollision § 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF § 88 Haftung § 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz § 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen § 91 Rechtsform Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen § 92 Sondervermögen § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften § 94 Stimmrechtsausübung; Verordnungsermächtigung § 95 Anteilscheine § 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung § 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung § 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts § 100 Abwicklung des Sondervermögens § 101 Jahresbericht § 102 Abschlussprüfung § 103 Halbjahresbericht § 104 Zwischenbericht § 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht § 106 Verordnungsermächtigung § 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital § 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 109 Aktien § 110 Satzung § 111 Anlagebedingungen § 112 Verwaltung und Anlage § 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft § 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 115 Gesellschaftskapital § 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien § 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 119 Vorstand, Aufsichtsrat § 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung § 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung § 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht § 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten Unterabschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften § 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 125 Gesellschaftsvertrag § 126 Anlagebedingungen § 127 Anleger § 128 Geschäftsführung § 129 Verwaltung und Anlage § 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 131 Gesellschaftsvermögen § 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen § 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung § 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung § 137 Vorlage von Berichten § 138 Auflösung und Liquidation Abschnitt 5 Geschlossene inländische Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen § 139 Rechtsform Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital § 140 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 141 Aktien § 142 Satzung § 143 Anlagebedingungen § 144 Verwaltung und Anlage § 145 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 146 Firma § 147 Vorstand, Aufsichtsrat § 148 Rechnungslegung Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 150 Gesellschaftsvertrag § 151 Anlagebedingungen § 152 Anleger § 153 Geschäftsführung, Beirat § 154 Verwaltung und Anlage § 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 156 Gesellschaftsvermögen § 157 Firma § 158 Jahresbericht § 159 Abschlussprüfung § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten § 161 Auflösung und Liquidation Kapitel 2 Publikumsinvestmentvermögen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 162 Anlagebedingungen § 163 Genehmigung der Anlagebedingungen § 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen § 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung § 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers § 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung § 169 Bewertungsverfahren § 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes Unterabschnitt 2 Master-Feeder-Strukturen § 171 Genehmigung des Feederfonds § 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften § 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile § 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen § 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle § 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt § 178 Abwicklung eines Masterfonds § 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds § 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds Unterabschnitt 3 Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen § 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten § 182 Genehmigung der Verschmelzung § 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen § 184 Verschmelzungsplan § 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung § 186 Verschmelzungsinformationen § 187 Rechte der Anleger § 188 Kosten der Verschmelzung § 189 Wirksamwerden der Verschmelzung § 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung § 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital Abschnitt 2 Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie § 192 Zulässige Vermögensgegenstände § 193 Wertpapiere § 194 Geldmarktinstrumente § 195 Bankguthaben § 196 Investmentanteile § 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung § 198 Sonstige Anlageinstrumente § 199 Kreditaufnahme § 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten § 201 Wertpapier-Darlehensvertrag § 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme § 203 Pensionsgeschäfte § 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung § 205 Leerverkäufe § 206 Emittentengrenzen § 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen § 208 Erweiterte Anlagegrenzen § 209 Wertpapierindex-OGAW § 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen § 211 Überschreiten von Anlagegrenzen § 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung § 213 Umwandlung von inländischen OGAW Abschnitt 3 Offene inländische Publikums-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF § 214 Risikomischung, Arten § 215 Begrenzung von Leverage durch die Bundesanstalt § 216 Bewerter § 217 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung Unterabschnitt 2 Gemischte Investmentvermögen § 218 Gemischte Investmentvermögen § 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen Unterabschnitt 3 Sonstige Investmentvermögen § 220 Sonstige Investmentvermögen § 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme § 222 Mikrofinanzinstitute § 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien § 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen Unterabschnitt 4 Dach-Hedgefonds § 225 Dach-Hedgefonds § 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt § 227 Rücknahme § 228 Verkaufsprospekt § 229 Anlagebedingungen Unterabschnitt 5 Immobilien-Sondervermögen § 230 Immobilien-Sondervermögen § 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen § 232 Erbbaurechtsbestellung § 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko § 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften § 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften § 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer § 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen § 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung § 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften § 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle § 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts § 243 Risikomischung § 244 Anlaufzeit § 245 Treuhandverhältnis § 246 Verfügungsbeschränkung § 247 Vermögensaufstellung § 248 Sonderregeln für die Bewertung § 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren § 250 Sonderregeln für den Bewerter § 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung § 252 Ertragsverwendung § 253 Liquiditätsvorschriften § 254 Kreditaufnahme § 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen § 257 Aussetzung der Rücknahme § 258 Aussetzung nach Kündigung § 259 Beschlüsse der Anleger § 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen Abschnitt 4 Geschlossene inländische Publikums-AIF § 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen § 262 Risikomischung § 263 Beschränkung von Leverage und Belastung § 264 Verfügungsbeschränkung § 265 Leerverkäufe § 266 Anlagebedingungen § 267 Genehmigung der Anlagebedingungen § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt § 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen § 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter § 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung Kapitel 3 Inländische Spezial-AIF Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF § 273 Anlagebedingungen § 274 Begrenzung von Leverage § 275 Belastung § 276 Leerverkäufe § 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien Abschnitt 2 Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF § 278 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter § 279 Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung § 280 Master-Feeder-Strukturen § 281 Verschmelzung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF § 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für Hedgefonds § 283 Hedgefonds Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen § 284 Anlagebedingungen, Anlagegrenzen Abschnitt 3 Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF § 285 Anlageobjekte § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen § 287 Geltungsbereich § 288 Erlangen von Kontrolle § 289 Mitteilungspflichten § 290 Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle § 291 Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 292 Zerschlagen von Unternehmen Kapitel 4 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen Abschnitt 1 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen § 293 Allgemeine Vorschriften § 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften § 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften § 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität Unterabschnitt 2 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW § 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten § 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW § 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF § 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten § 302 Werbung § 303 Maßgebliche Sprachfassung § 304 Kostenvorausbelastung § 305 Widerrufsrecht § 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen Unterabschnitt 3 Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger § 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung § 308 Sonstige Informationspflichten Abschnitt 2 Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 309 Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 310 Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland § 311 Untersagung und Einstellung des Vertriebs von EU-OGAW Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 312 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung § 313 Veröffentlichungspflichten Abschnitt 3 Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF § 314 Untersagung des Vertriebs § 315 Einstellung des Vertriebs von AIF Unterabschnitt 1 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland § 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland § 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger § 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland Unterabschnitt 2 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland § 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland Unterabschnitt 3 Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung § 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 335 Bescheinigung der Bundesanstalt Unterabschnitt 4 Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger § 336 Verweise und Ersuchen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Kapitel 5 Europäische Risikokapitalfonds § 337 Europäische Risikokapitalfonds Kapitel 6 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum § 338 Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Kapitel 7 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften § 339 Strafvorschriften § 340 Bußgeldvorschriften § 341 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 342 Beschwerde- und Schlichtungsverfahren; Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Übergangsvorschriften Unterabschnitt 1 Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften § 343 Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften § 344 Übergangsvorschriften für ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz Unterabschnitt 2 Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten § 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen § 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen § 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften § 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften § 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF § 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren § 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes Unterabschnitt 3 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF § 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353 § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF § 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3 Unterabschnitt 4 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW § 355 Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten | |
(1) 1 Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Papierform zur Verfügung zu stellen. 2 Ist die Feststellung des Jahresabschlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist § 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 bekannt machen zu lassen. (2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besteht mindestens aus 1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, 2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht, 3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie 4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47. | |
(3) 1 Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 § 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. 4 An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. 5 Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2. | (3) 1 Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 3 Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. 4 An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. 5 Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2. |
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln. | |
§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist | |
(1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats. | (1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats. |
(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden. | |
§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten | |
(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 1 und 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und § 335 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden. | (1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1, 2 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. |
(2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind. (3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt. (4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen. | |
§ 194 Geldmarktinstrumente | |
(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf vorbehaltlich des § 198 für Rechnung eines inländischen OGAW Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für den inländischen OGAW eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie 1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, 2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist, 3. von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden, 4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden, 5. begeben oder garantiert werden a) von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder b) einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält oder 6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten | |
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist, erstellt und veröffentlicht, | a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) erstellt und veröffentlicht, |
b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer Unternehmensgruppe, die eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfasst, für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder c) um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG. (2) 1 Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. 2 Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 gilt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/16/EG. (3) 1 Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. 2 Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nummer 3 von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 gilt Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nummer 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie. 3 Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nummer 5 gelten Artikel 5 Absatz 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG. | |
§ 356 (neu) | § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
1 Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 2 Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. |
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