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Änderung § 301 KAGB vom 18.03.2016
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§ 301 KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2016 geltenden Fassung | § 301 KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten | |
(Text alte Fassung) Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen und auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 77 Absatz 4 oder § 88 Absatz 4 freizustellen. | (Text neue Fassung) Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen. *) --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 72 G. v. 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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