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Artikel 10 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 BörsG § 10, § 12, § 32

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

3.
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch verwendet werden darf, oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann."



 

Zitierungen von Artikel 10 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 14 FiMaAnpG Änderung des Börsengesetzes
... 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...