Artikel 16 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 16 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 GWB § 38, § 39

In § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) werden jeweils die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...


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