Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- 2.
- § 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorsehen, dass Versicherungsleistungen in
- 1.
- Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
- 2.
- Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld,
erbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu bildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen."
- 3.
- § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423