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§ 5 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Reinigungs- und Lösungsmittel


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, Reinigungs- und Lösungsmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 genannte Stoff als Lösungsmittel bei Chlorierungsprozessen in geschlossenen Systemen aus technischen Gründen nicht durch andere, weniger gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ersetzt werden kann,

2.
die Reinigungs- und Lösungsmittel in Anlagen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden dürfen und ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt sind.

Bei Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen, die Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, gilt die Regelung nach Nummer 2 entsprechend.

(3) Die zuständige Landesbehörde kann auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Stoffe zulassen, wenn der Einsatz dieser Stoffe zwingend erforderlich ist.

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Zitierungen von § 5 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FCKWHalonVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FCKWHalonVerbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FCKWHalonVerbV Kennzeichnung
... 2, Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Reinigungs- und Lösungsmittel nach § 5 in Gebinden dürfen, wenn sie Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 enthalten, ...
§ 9 FCKWHalonVerbV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... oder Erzeugnisse aus Schaumstoffen in den Verkehr bringt, 6. § 5 Abs. 1 Reinigungs- und Lösungsmittel herstellt, in den Verkehr bringt oder verwendet oder  ...
§ 10 FCKWHalonVerbV Übergangsvorschriften
... in den Verkehr gebracht werden. (4) Reinigungs- und Lösungsmittel nach § 5 dürfen nach dem Inkrafttreten des Verbots der Herstellung bis zu sechs Monaten in den Verkehr ...
§ 11 FCKWHalonVerbV Inkrafttreten
... nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Erzeugnisse, die aus derartigen Schaumstoffen bestehen; § 5 sowie § 6 für Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom ...


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